323 Z. 14 ff.). Er zeigte wie der Beschuldigte selbst ebenfalls eine Wurfbewegung neben dem Kopf vor, indem er die Hand ca. auf die Höhe des Ohrs hochhob (pag. 178 Z. 77 f.). G.________ gab an, das Glas sei stark geworfen worden, man habe es richtig zersplittern hören (pag. 154 Z. 144 ff.), und auch der Strafkläger äusserte an der erstinstanzlichen Verhandlung, aufgrund der Wucht müsse das Glas direkt geworfen worden sein (pag. 320 Z. 33). Mit Blick auf diese individuell basierten und nachvollziehbaren Aussagen von D.________ und G.________ ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte das Glas direkt und mit Wucht gegen den Strafkläger geworfen hatte.