Was die Wucht des Wurfes betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei lediglich erstellt, dass das Glas «jedenfalls nicht langsam» geflogen gekommen und dem Beschuldigten nicht nur versehentlich aus der Hand gerutscht sei. Sie stützte diese Annahme vor allem auf die (zuvor als unzuverlässig qualifizierte) Aussage von D.________, welcher eingeräumt habe, dass er nicht sagen könne, ob das Glas mit «voller Wucht» geworfen worden sei, er habe dies einfach so wahrgenommen (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte konnte bzw. wollte sich nicht mehr daran erinnern können, wie er das Glas geworfen hatte (pag.