von einem Glas der Grösse 3 dl sprach, erachtet es die Kammer entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft als erstellt, dass es sich beim vom Beschuldigten am Tatabend benutzten Glas um ein solches mit einer Höhe von 14 cm und einem Füllvolumen von 3,5 dl handelte. Was die Wucht des Wurfes betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei lediglich erstellt, dass das Glas «jedenfalls nicht langsam» geflogen gekommen und dem Beschuldigten nicht nur versehentlich aus der Hand gerutscht sei.