Angesichts dessen, dass die Grösse von 5 dl offenbar nicht existiert, der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme erwähnte, das Glas habe eine Höhe zwischen 10-15 cm gehabt und auch D.________ von einem Glas der Grösse 3 dl sprach, erachtet es die Kammer entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft als erstellt, dass es sich beim vom Beschuldigten am Tatabend benutzten Glas um ein solches mit einer Höhe von 14 cm und einem Füllvolumen von 3,5 dl handelte.