Wenn auch die Beteiligten im Laufe des Verfahrens dazu neigten, die Distanz etwas weiter einzuschätzen und der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung die vom Strafkläger angegebene Distanz von drei bis vier Metern direkt übernommen haben dürfte, ist vorliegend insbesondere aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Game-Ecke von einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern auszugehen, aus welcher der Beschuldigte das Glas Richtung Strafkläger geworfen hatte. Hinsichtlich der Beschaffenheit des geworfenen Glases hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fest, dazu würden lediglich subjektive Einschätzungen vorliegen,