174 von D.________, aus welcher ersichtlich wird, dass er den Beschuldigten ebenfalls direkt hinter der zweiten Sitzreihe verortete). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach D.________ von einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern (pag. 179 Z. 98) bzw. an der erstinstanzlichen Verhandlung von drei Metern (pag. 325 Z. 32). Mit Blick darauf, dass die von den anwesenden Personen gezeichneten Skizzen zur Übersicht gemäss pag. 21 passen, welche der ehemalige Inhaber des I.________(Lokal) an diesem Abend erstellt hatte, dieser gegenüber der Polizei angab, die Game-Ecke weise eine Länge von 250 cm und eine Breite von 130 cm auf (pag.