13 es davor zwei Zweierreihen gehabt habe (pag. 320 Z. 13 f.). G.________ sprach in seiner Einvernahme von «ungefähr zwei bis zweieinhalb Metern» (pag. 154 Z. 141) und gab zudem an, der Strafkläger habe dem Beschuldigten gesagt, er solle jetzt weggehen (pag. 155 Z. 164 f.). Die Distanz war damit offensichtlich gering genug, dass der Strafkläger von seinem Platz vorne rechts (vgl. pag. 140) direkt mit dem Beschuldigten sprechen konnte. Im Übrigen zeichnete auch G.________ auf einer Skizze die Gegebenheiten der Game-Ecke im I.________(Lokal)