143 Z. 85 f.). Auch auf Nachfrage der Verteidigung bestätigte der Strafkläger nochmals, die Distanz habe rund zwei bis drei Meter betragen (pag. 147 Z. 225). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Strafkläger wie erwähnt schliesslich aus, er könne nur schätzen, es seien rund drei bis vier Meter gewesen (pag. 322 Z. 7). Er bestätigte jedoch, dass vorne der Bildschirm gewesen sei und