122 Z. 93 f.), womit er nicht allzu weit weg von diesem gestanden haben konnte. Der Strafkläger sprach anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei von drei bis vier Metern Distanz und zeichnete dies auch auf einem selbsterstellten Plan ein, indem er ein Kreuz unmittelbar hinter der zweiten Sitzreihe, welche sich nur in geringem Abstand zur ersten Sitzreihe befand, einzeichnete (pag. 134 Z. 191 f. und pag. 140). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schätzte er die Distanz auf rund zwei bis drei Meter und führte aus, der Beschuldigte habe hinter der zweiten Reihe, etwa in der Mitte, gestanden (pag. 143 Z. 85 f.).