328 Z. 34 ff.). Die Frage nach der konkreten Distanz wurde dem Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und dort nach der Einvernahme des Strafklägers, welcher ebenfalls von drei bis vier Metern sprach (pag. 322 Z. 7), gestellt, so dass sich kaum beurteilen lässt, ob diesbezüglich eine zuverlässige Aussage des Beschuldigten vorliegt. Fest steht aber jedenfalls, dass der Beschuldigte trotz Dunkelheit mit eigenen Augen feststellen konnte, dass der Strafkläger blutete (pag. 99 Z. 33 f., pag. 122 Z. 93 f.), womit er nicht allzu weit weg von diesem gestanden haben konnte.