Seine Aussagen bzw. Beteuerungen anlässlich der Einvernahmen dazu müssen demnach klar als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Was die Distanz des Wurfes anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dazu würden von den anwesenden Personen unterschiedliche Schätzungen von zwei bis vier Metern vorliegen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von vier Metern auszugehen sei (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte konnte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2022 nicht sagen, wie weit das Glas geflogen war (pag. 109 Z. 210 f.), gab vor der Vorinstanz aber an, die Distanz zum Strafkläger habe etwa drei bis vier Meter betragen (pag. 328 Z. 34 ff.).