Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur den Inhalt ausleeren wollen, hätte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 460) – das volle Glas von unten nach oben und vorwärts geführt, so dass der Inhalt direkt nach vorne geschwappt wäre. Die Bewegung, wie sie der Beschuldigte zeigte, deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht lediglich den Inhalt, sondern das ganze Glas werfen wollte. Seine Aussagen bzw. Beteuerungen anlässlich der Einvernahmen dazu müssen demnach klar als Schutzbehauptung bezeichnet werden.