Angesichts dessen, dass der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – zufolge seines alkoholbedingten Zustands in Bezug auf die entscheidende Sequenz eine Erinnerungslücke geltend machte, erstaunt es sehr, dass er sich daran erinnern können wollte, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst zu haben, wie man ein Glas anheben müsse, um lediglich den Inhalt ausschütten zu können. Hinzu kommt, dass eine Wurfbewegung, wie sie der Beschuldigte mehrfach vorzeigte, keineswegs Sinn macht, wenn lediglich der Inhalt des Gefässes ausgeschüttet werden sollte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur den Inhalt ausleeren wollen, hätte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag.