Mit Blick auf diese Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zwar konstant ausführte, er habe nur den Inhalt des Glases werfen wollen, ebenso aber, dass er dies mittels Anheben des Glases bis zum Ohr gemacht habe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – zufolge seines alkoholbedingten Zustands in Bezug auf die entscheidende Sequenz eine Erinnerungslücke geltend machte, erstaunt es sehr, dass er sich daran erinnern können wollte, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst zu haben, wie man ein Glas anheben müsse, um lediglich den Inhalt ausschütten zu können.