Dies sei eigentlich auch möglich, wenn man das Glas am eigenen Ohr vorbeiführe (pag. 125 Z. 218 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin schliesslich aus, es sei nie seine Absicht gewesen, das Glas zu werfen. Er habe ein volles Bierglas gehabt und es einfach ausleeren, also «alääre» wollen. In dem Moment sei das Glas einfach mitgegangen. Der Beschuldigte demonstrierte den Glaswurf nochmals, indem er mit sei-