109 Z. 229). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 gab er wiederum an, er habe ihm [dem Strafkläger] den Inhalt anschmeissen wollen, es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihm ein Glas anzuwerfen. Es sei in dem Moment ein «Anleeren» gewesen und das Glas sei dann halt mitgegangen (pag. 120 Z. 49 ff.). Auf Frage, wie er es genau geworfen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe aufgezogen. Das Glas sei voll gewesen, er habe den rechten Arm hochgehoben, so dass die Hand auf Höhe der Ohren gewesen sei, habe das Glas aber in der Hand behalten wollen.