Zum Glaswurf in concreto Der Beschuldigte stellte sich konsequent auf den Standpunkt, dass er nicht das Glas, sondern nur den Inhalt habe werfen wollen, was die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft taxierte (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Am 13. Februar 2022, mithin an seiner ersten Einvernahme, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm irgendwann einmal zu bunt geworden und er habe nur den Drink gegen sie [die Gruppe] werfen wollen (pag. 99 Z. 31 f.). Auch an der Einvernahme vom 4. März 2022 äusserte der Beschuldigte, er habe nur den Inhalt ausleeren wollen und das Glas nicht bewusst geworfen.