Es ist nicht ersichtlich, inwiefern auf die Aussagen der weiteren Beteiligten – soweit sie etwas zur konkreten Frage antworten bzw. berichten konnten – nicht abgestellt werden könnte. Weder versuchten der Strafkläger und die drei weiteren Beteiligten, den Beschuldigten übermässig zu belasten, noch sind Anzeichen dafür da, dass sie das Geschehen übermässig dramatisch zu schildern versucht hätten. Soweit für den Sachverhalt relevant, kann auf deren Aussagen demnach abgestellt werden. 7.3.2 Zum Glaswurf in concreto