G.________ sagte bei der Polizei am 22.02.2022 aus, dass er kurz mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Plötzlich habe der Beschuldigte ein Glas gegen sie geworfen und er – G.________ – habe gesehen, dass C.________ am Kopf geblutet habe (pag. 152, Z. 36 ff.). Wie genau der Beschuldigte das Glas geworfen habe, könne er nicht sagen (pag. 156, Z. 117). Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und C.________ schätze er auf 2 bis 2,5 Meter (pag. 154, Z. 141). Ob der Wurf gezielt gegen C.________ erfolgt sei, konnte er nicht sagen (pag. 155, Z. 175). Die Aussagen von G.________ vermögen nichts zur Klärung der Frage, wie das Glas geworfen wurde, beizutragen.