Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss der Beschuldigte insgesamt als unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Aussagen erweisen sich mehrheitlich als unglaubhaft. Zu den Aussagen der übrigen Beteiligten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 368 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ konnte zum Glaswurf nichts sagen, da er diesen nicht sah. Er führte bei der Polizei am 17.02.2022 aus, dass der Beschuldigte am besagten Abend in einer aggressiven Stimmung gewesen sei, es ihm komplett «usghänkt» habe und er ihm das Glas an den Kopf geworfen habe (pag. 131/132, Z.52 ff.). Der Beschuldigte habe sich dabei ca. drei bis vier Meter von ihm entfernt befunden.