Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2022 angab, er habe das Bier in die Menge, mithin gegen alle vier Personen, schütten wollen (pag. 109 Z. 237), äusserte er an der Einvernahme vom 2. Juni 2022, er habe es nur dem Strafkläger [«dem vorne rechts»] anschütten wollen (pag. 121 Z. 58). Zudem erwähnte der Beschuldigte gegenüber dem Security von sich aus nichts von einer Stichverletzung oder einem Messer (pag. 16), womit seine Aussage, er habe von sich aus erwähnt, ein Messer dabeizuhaben (pag. 122 Z. 126 ff.), zumindest fraglich erscheint. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss der Beschuldigte insgesamt als unglaubwürdig bezeichnet werden.