All dies spricht deutlich gegen einen Filmriss oder alkoholbedingte Erinnerungslücken des Beschuldigten und seine Äusserungen dazu müssen als vorgeschobene Erklärungsversuche qualifiziert werden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten muss auch angesichts seiner Vorbringen in Bezug auf das Ausschütten des Bierglases – woran er sich trotz alkoholisiertem Zustand erinnern können wollte – als widersprüchlich bzw. nicht stringent und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2022 angab, er habe das Bier in die Menge, mithin gegen alle vier Personen, schütten wollen (pag.