9 gen ist», pag. 109, Z. 219 f.) und war ohne Weiteres in der Lage zu schildern, wie er dem Türsteher anschliessend gesagt habe, dass er nach draussen gehe («Ich weiss, dass ich nach hinten gestolpert bin. Der Türsteher kam die Treppe rauf, und ich habe gesagt, ich gehe raus» pag. 123 Z. 134 f.). All dies spricht deutlich gegen einen Filmriss oder alkoholbedingte Erinnerungslücken des Beschuldigten und seine Äusserungen dazu müssen als vorgeschobene Erklärungsversuche qualifiziert werden.