7.4) sprechen deutlich gegen einen dermassen betrunkenen Zustand, der Erinnerungslücken zur Folge gehabt hätte. Der Beschuldigte hatte nach dem Glaswurf denn auch selber bemerkt, dass der Strafkläger am Kopf blutete («Ich habe den Drink in Richtung Gruppe geworfen. Dann hat sich eine Person umgedreht und ich habe gesehen, dass er am Kopf blutete. Ich ging Rückwärts. Dann kam sogleich der Türsteher», pag. 99 Z. 32 ff.; «Ich habe dann gesehen, dass es einem von ihnen ins Gesicht gegangen ist, da habe ich es realisiert. Ich stolperte dann irgendwie nach hinten und habe «gecheckt», dass ich einem ein Bierglas an den Kopf geworfen habe. Dann kam auch schon der Türsteher», pag.