Der kurz nach dem Vorfall durchgeführte Atemlufttest ergab zwar ein Ergebnis von 0,81 mg/l (pag. 10), was einer beträchtlichen Menge entspricht. Der Beschuldigte wurde aber von niemandem der Anwesenden als lallend oder klar betrunken wahrgenommen und beschrieben und auch seine koordinativen Fähigkeiten bezüglich des späteren Messereinsatzes gegenüber D.________ (mithin das Hervornehmen, der konkrete Einsatz sowie das anschliessende Wegräumen des Messers, vgl. nachfolgende Ziff. 7.4) sprechen deutlich gegen einen dermassen betrunkenen Zustand, der Erinnerungslücken zur Folge gehabt hätte.