Es war mir nicht recht»). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er sehr betrunken gewesen sei und sich deshalb nicht erinnern könne, erachtet die Kammer ebenso als vorgeschobene Schutzbehauptung. So führte er aus, er sage ehrlich, dass ihm diese Sequenz [gemeint der Glaswurf] fehle, er sei extrem betrunken gewesen und könne sich nicht erinnern (pag. 106 Z. 93 f.). Nur kurz vorher gab er aber auf die Frage, wie 1,5 Liter Wein auf ihn gewirkt hätten, zu Protokoll, er habe nicht viel gefühlt, er sei aber betrunken gewesen (pag. 102 Z. 191 f.). Gemäss eigenen Angaben trank der Beschuldigte am Tag des Vorfalls seit Mittag 1,5 Liter Wein und ein paar bzw. zwei Shots (pag. 100 Z. 81 ff.).