110 Z. 266, Z. 283, Z. 288). Diesbezüglich fällt indes auf, dass sich der Beschuldigte sehr gezielt nicht erinnern können wollte, nämlich nur hinsichtlich der entscheidenden Sequenz des Wurfes im Konkreten, was insbesondere deshalb höchst unglaubhaft erscheint, als er sich an die Vorgeschichte sowie von dem Moment an, als der Security mit ihm gesprochen habe, wieder genau erinnern können wollte (vgl. u.a. pag. 123 Z. 134: «Der Türsteher kam die Treppe rauf, und ich habe gesagt, ich gehe raus. Da wartete ich draussen, aber nicht mit böser Absicht. Ich wollte mich entschuldigen. Es war mir nicht recht»).