110 Z. 293 ff.), ist allerdings fraglich, inwieweit der Beschuldigte den Wurf des Glases tatsächlich freiwillig zugegeben hatte. Weiter machte der Beschuldigte mehrfach im Verfahren Erinnerungslücken geltend und dass er so stark alkoholisiert gewesen sei, dass er sich nicht mehr erinnern könne (pag. pag. 105 Z. 23 f., pag. 106 Z. 93 f., pag. 110 Z. 266, Z. 283, Z. 288).