121, Z. 58 ff.). Das Glas sei voll gewesen und er habe gesehen, dass es kaputtgegangen sei, er habe aber nicht gesehen, wo es «gelandet» sei (pag. 122, Z. 90 ff.). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte den Glaswurf vor. Er zeigte mit der rechten Hand, wie er das Glas in der rechten Hand bis zum rechten Ohr anhob und dabei das Glas gerade hielt (pag. 329, Z. 2 ff.).