Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte am 02.06.2022 seine Aussage, er habe nur den Inhalt des Glases, nicht aber das Glas werfen wollen (pag. 120, Z. 49 ff.). Er habe nicht die Absicht gehabt, C.________ das Glas anzuwerfen, das Glas sei halt mitgegangen (pag. 120, Z. 50 ff.). Er habe den Inhalt gegen «den vorne rechts» (C.________) ausleeren bzw. werfen wollen und habe den rechten Arm hochgehoben, so dass die Hand auf Höhe der Ohren gewesen sei, und habe das Glas in der Hand behalten wollen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen (pag. 121, Z. 58 ff.).