- Beschuldigter: 0.81 mg/l; - Privatkläger D.________: 0.25 mg/l; - Privatkläger C.________: 0.44 mg/l. Der Beschuldigte war somit mittelschwer alkoholisiert. Hinweise auf einen schweren Alkoholrausch wurden nicht berichtet (RETZ/TURNER, Straftaten in Verbindung mit Alkohol, Drogen und Medikamenten, in: Praxishandbuch forensische Medizin, 4. Auflage, 2022, S. 225).