366 f., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers hielt die Vorinstanz betreffend objektive Beweismittel überdies Folgendes fest (pag. 367, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: C.________ erlitt eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung über der linken Augenbraue und eine Hirnerschütterung. 7 Gemäss Polizeirapport ergaben die durchgeführten Atemalkoholteste (nicht in den Akten, s. aber Anzeigerapport, pag. 10) folgende Werte: