Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig.