6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt hinsichtlich des Messerstichs z.N. von D.________ wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten, so hat er diesen Schuldspruch auch nicht angefochten. Der Glaswurf z.N. des Strafklägers wird vom Beschuldigten im Grundsatz ebenfalls nicht bestritten. Zu klären gilt es nachfolgend jedoch, was die konkrete Absicht und das konkrete Ziel des Beschuldigten war, aus welcher Distanz und mit welcher Wucht er das Glas geworfen hatte und welche Beschaffenheit es aufwies.