IV.2. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung