5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 in Teilen angefochten (pag. 398). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. des Strafklägers (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 (Ziff.