1. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 3 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).