und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 und 122 i.V.m. 22 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 3 III. Im Weiteren sei zu verfügen: