446 ff.). Auf die Einvernahme des Strafklägers an der oberinstanzlichen Verhandlung wurde mit Verfügung vom 11. August 2023 und im Einverständnis der Parteien verzichtet (pag. 409 ff.) und ihm das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Vorladung vom 13. September 2023 und ebenfalls im Einverständnis der Parteien freigestellt (pag. 432 ff.). In der Folge erschien der Strafkläger nicht an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 445).