2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 1. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 358). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Juli 2023 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 397 ff.). Rechtsanwalt E.________ verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 im Namen von D.________ auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 405). Rechtsanwalt B.________ teilte im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. Juli 2023 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 407). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.