Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 und Schadenersatz von CHF 1'395.00, beides zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022, an D.________ sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 und Schadenersatz von CHF 1'720.50, ebenfalls beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2022, an den Strafkläger (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.