I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 354). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 und Schadenersatz von CHF 1'395.00, beides zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022, an D._____