I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 (Ziff.