Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Die Frage der Mittellosigkeit kann damit offen gelassen werden und es kann insbesondere auf das Einholen von Belegen verzichtet werden. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 22 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.