22. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut abgewiesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 82 f.). In seiner Beschwerde vom 26. Juni 2023 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand.