20 wäre somit ohnehin nicht mehr möglich, weshalb auch dieses Argument des Beschwerdeführers nicht verfängt. 18.4 Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Rückfall das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist. 18.5 Die Legalprognose fällt im Rahmen der Differenzialprognose somit ebenfalls negativ aus, weshalb eine bedingte Entlassung nicht vorzuziehen ist.