10), nicht. 18.3 Ferner ist zu beachten, dass sich eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auch nach Ansicht der Verteidigung unter anderem deshalb rechtfertigen würde, da ihm die Behörden Auflagen machen könnten und ihn so kontrollieren könnten, was später nicht mehr möglich sei (pag. 5 und pag. 67). Er sei so schnell wie möglich unter Aufsicht in die Gesellschaft einzugliedern, eine Freilassung in 5 Jahren ohne Kontrolle liege nicht im Interesse einer guten Eingliederung (pag. 6). Selbst der Beschwerdeführer scheint jedoch nicht auszuschliessen, nach seiner Entlassung nach N.__