Folglich ist eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen zeigte die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Aus diesem Grund verfängt auch der beschwerdeführerische Einwand, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers werde sich verschlechtern, wenn er weiter in Haft bleibe und ihm kein Vertrauen geschenkt werde (pag. 10), nicht.