Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wird der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit zweifellos auch dazu nutzen können, an seinem Verhalten zu arbeiten und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu organisieren. Folglich ist eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich.