18.2 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Dass bis zur Vollverbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, erscheint zwar mit Blick auf seine verweigernde Haltung wenig wahrscheinlich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Taten auseinanderzusetzen.